Chiemgauer Ofenzentrum

Michaels Praxistipp Nr. 14

alle Praxistipps

Verjährung von Mängelrechten nach VOB/B

Die Verjährungsvorschriften der VOB/B weisen zum Teil Übereinstimmungen mit den entsprechenden Regeln des BGB auf, weichen aber zum Teil von diesen auch nicht unerheblich ab. Weiter ist gleich zu Beginn darauf zu verweisen, dass auch die VOB/B in jüngster Zeit mehrmals geändert wurde. Diese Änderungen haben sich u.a. auch auf die Verjährungsvorschriften ausgewirkt. Es ist danach in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Fassung der VOB/B für den jeweiligen Vertrag zugrunde gelegt worden ist.

Die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen bei einem VOB-Vertrag beginnt nach den gleichen Regeln, wie sie für den BGB-Vertrag gelten.
Mit Abnahme der Bauleistung bzw. mit unberechtigter Abnahmeverweigerung, für in sich abgeschlossene Teile gegebenenfalls auch mit Teilabnahme, beginnt die Gewährleistungsfrist zu laufen.

 

Quelle: Gustav Kopf Verlag
Unabhängige Fachzeitschrift für das Kachelofen- und Luftheizungsbauerhandwerk und für die Kachelofenwirtschaft

Autor: Michael Fischer

Michael Fischer
Geschäftsführer des Chiemgauer Ofenzentrums.

Er hat über 40 Jahre Branchen-Erfahrung bei verschiedensten namhaften Herstellern und Ofenbetrieben gesammelt.

1984 machte er eine Ausbildung zum Kachelofen- und Luftheizungsbauer in München. 1991 folgte der Kachelofen- und Luftheizungsbaumeister in Regensburg / Straubing. 2012 wurde er Sachverständiger für Ofen- und Kaminbau (BVFS) in Düsseldorf.

Auf diesen Seiten schreibt er das, was die Branche bewegt und gibt Ihnen wertvolle Tipps rund ums Heizen

Kontakt:
E-Mail: info@chiemgauer-ofenzentrum.de
Telefon: 08031 / 233 95 – 0