Die Verjährungsvorschriften der VOB/B weisen zum Teil Übereinstimmungen mit den entsprechenden Regeln des BGB auf, weichen aber zum Teil von diesen auch nicht unerheblich ab. Weiter ist gleich zu Beginn darauf zu verweisen, dass auch die VOB/B in jüngster Zeit mehrmals geändert wurde. Diese Änderungen haben sich u.a. auch auf die Verjährungsvorschriften ausgewirkt. Es ist danach in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Fassung der VOB/B für den jeweiligen Vertrag zugrunde gelegt worden ist.
Die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen bei einem VOB-Vertrag beginnt nach den gleichen Regeln, wie sie für den BGB-Vertrag gelten.
Mit Abnahme der Bauleistung bzw. mit unberechtigter Abnahmeverweigerung, für in sich abgeschlossene Teile gegebenenfalls auch mit Teilabnahme, beginnt die Gewährleistungsfrist zu laufen.
Quelle: Gustav Kopf Verlag
Unabhängige Fachzeitschrift für das Kachelofen- und Luftheizungsbauerhandwerk und für die Kachelofenwirtschaft
Autor: Michael Fischer, August 2015